Partner-AGB (Vermittlungs- & Stellvertretungsvereinbarung)
1. Rechtsstellung und Direkte Stellvertretung
Diese Partner-AGB regeln die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen der Mondar ("Mondar") und dem registrierten, selbständigen Reinigungsunternehmen ("Dienstleister" / "Supplier").
Der Dienstleister erteilt Mondar hiermit die ausdrückliche Vollmacht, als direkte Stellvertreterin (Art. 20 MWSTG sowie Art. 394 ff. / Art. 363 ff. OR) in seinem Namen und für seine Rechnung gegenüber Kunden aufzutreten, Offerten zu übermitteln und Verträge zu vermitteln.
Der Dienstleister ist und bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden für die Reinigungsdienstleistung und erbringt diese als unabhängiges Unternehmen. Es entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Hilfspersonenstellung gegenüber Mondar.
2. Vergütungsmodell: 100 % Dienstleisterauszahlung & 15 % Gebühr on top
Preissetzung durch Dienstleister: Der Dienstleister bestimmt seine Netto-Dienstleistungspreise eigenständig (100 % Zufluss an den Dienstleister).
Gebühr on top: Mondar schlägt auf den Dienstleisterbetrag eine Plattform-Servicegebühr von 15 % auf, welche vom Kunden getragen wird.
PSP-Split (AMLA): Die Kundenzahlung wird direkt beim Payment-Provider (Stripe Connect) aufgeteilt. Der Dienstleisteranteil wird direkt auf das Stripe-Konto des Dienstleisters überwiesen (transferdata.destination, onbehalf_of). Mondar nimmt zu keinem Zeitpunkt Dienstleistergelder auf eigenen Bankkonten entgegen.
Verbrauchsmaterialien (Consumables): Vom Dienstleister erfasste Verbrauchsmaterialien werden zuzüglich 15 % Gebühr am Ende des Abrechnungszyklus nach Genehmigung durch den Kunden abgerechnet.
3. Vollständige Haftungsübernahme und Freistellung durch den Dienstleister
Alleinige Leistungshaftung: Der Dienstleister haftet vollumfänglich und ausschliesslich für die ordnungsgemässe, pünktliche und vertragsgemässe Durchführung der Reinigungsarbeiten.
Sach- und Personenschäden: Der Dienstleister haftet für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden, Beschädigungen an Mobiliar oder Oberflächen, Diebstahl sowie den Verlust von Schlüsseln oder Zutrittskarten.
Schadloshaltung (Freistellung): Der Dienstleister verpflichtet sich, Mondar sowie deren Organe und Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder Kunden, die aus oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen, vollumfänglich schadlos zu halten (einschliesslich angemessener Rechtsverteidigungskosten).
4. Betriebshaftpflichtversicherung & Belehrung bei fehlender Police
Versicherungspflicht: Der Dienstleister ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Partnerschaft eine Schweizer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 3 bis 5 Millionen zu unterhalten und die Police im Portal hochzuladen.
Belehrung bei fehlender Police: Sollte ein Dienstleister vorübergehend über keine aktive Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, wird er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er 100 % aller Haftungsrisiken für Personen- und Sachschäden persönlich und unbegrenzt mit seinem Betriebs- und Privatvermögen trägt. Mondar stellt keinerlei Versicherungsschutz bereit. Das Profil verbleibt im eingeschränkten Prüfstatus, bis eine gültige Police vorgelegt wird.
5. Arbeitsrecht, GAV Reinigung und Scheinselbständigkeit
GAV Reinigung: Der Dienstleister sichert verbindlich zu, den allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag der Reinigungsbranche (GAV Reinigung) strikt einzuhalten (einschliesslich Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Weiterbildungsbeiträge).
Arbeitgeberpflichten: Der Dienstleister ist alleiniger Arbeitgeber des eingesetzten Personals und entrichtet sämtliche gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, BVG, UVG).
Keine Scheinselbständigkeit: Einzelfirmen weisen ihre Anerkennung als Selbständigerwerbende durch Vorlage der Ausgleichskassen-Bestätigung nach.
6. Kundenschutz und Konventionalstrafe (Non-Circumvention)
Dem Dienstleister ist es strengstens untersagt, über die Mondar-Plattform vermittelte Kunden direkt oder indirekt ausserhalb der Plattform zu bedienen, abzuwerben oder abzurechnen.
Bei jedem schuldhaften Verstoss schuldet der Dienstleister Mondar eine Konventionalstrafe von CHF 5'000 pro Fall. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie die sofortige Deaktivierung des Dienstleisterkontos bleiben vorbehalten. Die Kundenschutzpflicht gilt bis 24 Monate nach Beendigung der Partnerschaft fort.
7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Zürich, Schweiz.